Satzung

Download: Die Satzung als PDF

§ 1

Der Verein zur Förderung, Erforschung und Verbreitung der Komischen Kunst und Literatur verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Dienste des Gemeinnutzes im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.

§ 2 Zweck

1. Der Verein hat folgende Aufgaben:

a) Die Bewahrung des Andenkens des künstlerischen Werks von Bernd Pfarr, dessen Werk aus Gemälden, Zeichnungen und Texten besteht. Seine bekannteste Figur ist „Sondermann“, nach der der Verein benannt ist. Die Bewahrung soll zum einen durch die Anerkennung von künstlerischen Arbeiten erfolgen, die im Sinne des Werks von Bernd Pfarr entstehen. Der Verein stellt dazu die regelmäßige Verleihung der Sondermann-Preise sicher. Zum anderen wird das Andenken durch die Sicherung des Werkes von Bernd Pfarr bewahrt, insbesondere durch ein Bernd-Pfarr-Werksverzeichnis, die Dokumentation seines Werkes sowie dessen Publikationen, z.B. der Skizzenbücher.

b) Die Förderung, Erforschung und Verbreitung der Komischen Kunst – in allen darstellerischen Formen wie z.B. Gemälde, Zeichnungen, Karikaturen, Comics, Skulpturen – und Literatur, vor allem beim künstlerischen Nachwuchs. Das soll unter anderem durch Förderung des Kontakts zwischen aufstrebenden und etablierten Künstlern geschehen, zum Beispiel durch Kooperationen mit Frankfurter Schulen und Führungen von Schulklassen durch Ausstellungen des Caricatura Museum für Komische Kunst, Weckmarkt 17, 60311 Frankfurt a.M., etwa durch die Übernahme der Eintrittsgelder zu Ausstellungen. Schließlich sollen die Sommerakademien des Caricatura Museums und der Caricatura e.V., Bahnhofplatz 1, 34117 Kassel, unterstützt werden.

c) Die nicht gewerbliche Förderung, Nutzung und Verbreitung auditiver, visueller und audiovisueller Medien im Hinblick auf aktuelle Entwicklungen im Dienste des Gemeinwohls. Dazu gehört insbesondere auch die Einrichtung und Pflege einer Homepage mit sachdienlichen Links zu Seiten, die dem Werk Bernd Pfarrs inhaltlich nahe stehen.

d) Die Veranstaltung einer Mitgliederversammlung, einmal im Jahr, und zwar möglichst jeweils am 11.11., für alle Mitglieder, mit Rahmenprogramm, Diskussionen und Vorträgen.

e) Die Stiftung eines Bernd-Pfarr-Stipendiums in Form einer Vermittlung von Praktikantenstellen in Redaktionen renommierter Satirezeitschriften für die Dauer von 4 Wochen.

f) Die Erstellung von kunsthistorischen Gutachten im Bereich der Komischen Kunst.

g) Die Bereitstellung und Versendung von kostenlosen Publikationen für die Vereinsmitglieder.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke.

3. Der Zweck nach den vorstehend genannten Aufgaben kann auch in Kooperation mit ähnlich interessierten Gruppen und Personen erfüllt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein hat aktive, passive und fördernde Mitglieder.

1. Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden.

Aktives Mitglied wird, wer einen schriftlichen Antrag auf Aufnahme einreicht und bereit ist, aktiv an der Verwirklichung der Zwecke des Vereins mitzuarbeiten. Über die Aufnahme hat der Vorstand einstimmig zu entscheiden. Aktive Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

2. Passives Mitglied kann jede natürliche Person werden. Passive Mitglieder unterstützen den Verein durch ideelle Förderung des Vereinszweckes. Passives Mitglied wird, wenn auf seinen schriftlichen Aufnahmeantrag innerhalb von 14 Tagen nach Eingang beim Vorstand kein Widerspruch des Vorstandes erfolgt. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand mehrheitlich.

3. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen zu einem vom Vorstand jährlich neu festzusetzende Beitrag werden. Ein förderndes Mitglied hat ausschließlich beratende Funktion und soll nach außen für die Interessen des Vereins eintreten. Über die Mitgliedschaft auf schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

4. Alle Ämter werden ehrenamtlich ausgeübt. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Sonderrechte

1. Aktive und fördernde Mitglieder erhalten sämtliche Publikationen des Vereins kostenfrei/portofrei zugesandt und haben zu den Veranstaltungen keinen Unkostenbeitrag zu entrichten.

2. Passive Mitglieder haben kein Stimmrecht.

3. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft ist nicht vererbbar und nicht übertragbar.

2. Die Mitgliedschaft kann jederzeit durch einseitige schriftliche Erklärung beendet werden.

3. Ein Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt (z.B. Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins, vereinsschädigendes Verhalten).

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und setzt sich aus allen aktiven Mitgliedern zusammen. Sie ist beschlussfähig, wenn 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder durch schriftliche Vollmacht vertreten sind. Vertretungsbefugt sind nur aktive Mitglieder.

2. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich sowie nach Bedarf einzuberufen. Die vom Vorstand einzuhaltende Einladungsfrist beträgt zwei Wochen und erfolgt in Textform.

3. Die Aufgabe der ordentlichen Mitgliederversammlung ist

a) Entgegennahme des Berichts des Vorstands

b) Entgegennahme des Berichts des Kassierers zur finanziellen Situation des Vereins

c) Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts

d) Entlastung des Vorstands und des Kassierers

4. Der Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.

§ 7 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem/der Vorsitzenden

b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem/der Kassierer/in

d) zwei Referenten/Beisitzern

2. Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB sind der/die Vorsitzende der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Kassierer/in und die Beisitzer. Jeder ist gemeinsam mit zwei weiteren Vorstandsmitgliedern vertretungsberechtigt, sofern die zwei übrigen Vorstandsmitglieder vorab unterrichtet und gehört worden sind.

a) Der Vorstand kann entsprechend der obigen Vertretungsregelung dem jeweiligen Kassenwart eine Bankvollmacht erteilen, wonach dieser berechtigt ist, den Verein gegenüber Banken, bei denen der Verein ein Konto hat, allein zu vertreten bzw. allein zeichnungsberechtigt ist.

3. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins nach Bestimmungen der Satzung und die zweckgerechte Verwendung der finanziellen Mittel sowie die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und stellt jährlich einen Haushaltsplan auf.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit (d.h. mehr als 50% aller stimmberechtigten aktiven Mitglieder) für die Dauer eines Jahres gewählt. Er muss sich aus aktiven Vereinsmitgliedern zusammensetzen. Auf Antrag eines aktiven Mitglieds können Vorstandsmitglieder in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden aktiven Mitglieder abberufen und durch sofortige Neuwahl ersetzt werden. Der Antrag muss mindestens zwei Wochen vor der Versammlung beim Vorstand vorliegen.

5. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen. Zwei Vorstandsmitglieder können gemeinsam ebenfalls den Vorstand einberufen.

6. Der Vorstand kann bei außerordentlicher Belastung geeignete Maßnahmen zu seiner Entlastung ergreifen, wie zum Beispiel einen oder mehrere Geschäftsführer einstellen und ein Büro einrichten.

§ 8 Die Mittel

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 11.11. eines Jahres und endet am 10.11. des Folgejahres.

§ 10 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden aktiven Mitglieder auf der beschlussfähigen Mitgliederversammlung.

§ 11 Schiedsgericht

Bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern und dem Verein kann anstelle des ordentlichen Gerichts ein Schiedsgericht entscheiden.

§ 12 Auflösung des Vereins

1. Zur Auflösung des Vereins ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung notwendig.

2. Zur Wirksamkeit der Auflösung ist die Mehrheit von 2/3 der anwesenden aktiven Mitglieder erforderlich.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt sein Vermögen der Caricatura e.V., Kassel, zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

4. Beschlüsse, die die Aufhebung des Vereins betreffen, sind dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen.

Frankfurt am Main, den 2. Juni 2010